Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

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I. Geltung der Bedingungen

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der Syslog GmbH (im Folgenden „Syslog“) gegenüber Unternehmern und anderen Personen im Sinne des § 310 BGB. Sie gelten für sämtliche Geschäfte von uns ausschließlich. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt werden, auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner das Rechtsgeschäft ohne weiteres und vorbehaltlos ausführen.

 

II. Gegenstand der Bedingungen

  1. Gegenstand dieser Bedingungen ist der Ver­kauf von Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden „Geräte“), Zubehör, Dienstleistungen sowie die Übertragung von Lizenzen für Softwareprodukte durch Syslog.
  2. Anzahl, Bezeichnung, Art und Umfang sowie Kaufpreis der Kaufgegenstände und Dienst­leistungen ergeben sich aus unserem Angebot, Bestellschein und Kaufvertrag.

 

III.   Bedingungen für den Verkauf von Geräten und Zubehör

  1. Die Installationsvorbereitungen sowie die für die Stromversorgung notwendigen Einrich­tungen lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung vor Anlieferung der Geräte ausführen. Sie müssen den Installationsricht­linien von Syslog und den geltenden Fachnormen entsprechen. Der Kunde stellt sicher, dass eine ausreichende und konstante Stromversorgung für den Anschluss der Geräte vorhanden ist.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist und der Dauer eines Wartungsvertrages nur fabrikneue Datenträger, Betriebs­mittel und anderes gerätespezifisches Zubehör zu verwenden, das dem Qualitätsniveau des Lieferangebotes von Syslog für Neuteile entspricht.
  3. Für die Lieferung einschließlich Transport­versicherung sowie den technischen Anschluss werden die Kosten separat nach den jeweils gültigen Syslog-Preislisten berechnet.
  4. Gewährleistung für Geräte

4.1  Für neue Geräte wird Gewährleistung in der Weise erbracht, dass Instandsetzungen kostenlos ausge­führt und Ersatzteile kostenlos ausgetauscht werden, wenn der Mangel auf Material- oder Fertigungsfehler zurückzu­führen ist und die Tauglichkeit des Gerätes dadurch beeinträchtigt wird. Der Kunde verpflichtet sich, die für eine Instandsetzung notwendigen zweckdienlichen Informationen zu erteilen. Die Verpflichtung von Syslog beschränkt sich auf die kostenlose Nachbesserung oder den Austausch der schadhaften Teile und Geräte nach ihrer Wahl in angemessener Frist.

4.2 Syslog ist berechtigt, Garantie- oder Service­leistungen an den Hersteller (Hersteller­service) oder an andere Dritte zu übertragen.

4.3  Ausgenommen von der Gewährleistung sind dem natürlichen Verschleiß unterliegende Betriebsmittel (Farbbänder, Gummi- oder Glasteile, Magnet­bänder, usw.), Zubehör sowie Schäden durch falsche Behandlung, unzulässiges Arbeitsmaterial, Verunreini­gungen und Transportschäden.

4.4  Die Gewährleistung erlischt, wenn an den Geräten Arbeiten durch fremde Hand vor­genommen oder die Gerätenummer entfernt oder unkenntlich gemacht wurden. Dies gilt auch bei der Entfernung von Garantie­siegeln.

4.5  Der Anspruch auf Gewährleistung besteht nur für den Erstkäufer und nur für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland.

4.6  Werden im Wege der Nacherfüllung neue Geräte geliefert, läuft die ursprüngliche Gewährleistungsdauer unverändert fort.

4.7  Der Verkauf von Gebraucht- oder Vorführgeräten erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

  1. Anschluss fremder Geräte

Der Anschluss von nicht von Syslog gelieferten Geräten wird auf Wunsch des Kunden und soweit technisch möglich durchgeführt. Der Aufwand wird nach den jeweils geltenden Syslog-Preislisten separat abgerechnet. Eine Gewähr für einwandfreies Funktionieren wird von Syslog ausdrücklich ausgeschlossen. Für nicht von Syslog gelieferte Geräte wird keinerlei Gewähr­leistung übernommen, auch sind diese Geräte nicht Bestandteil einer Wartungsver­einbarung. Das Recht des Kunden, auf seine Verantwortung fremde Geräte anzuschließen, bleibt unberührt.

IV. Bedingungen für die Überlassung von Softwareprodukten

  1. Gegenstand der Softwareüberlassung

Die Über­lassung der Softwareprodukte erfolgt nach folgender Klassifizierung:

1.1  Systemsoftware:

Unter Systemsoftware sind Betriebssysteme, Dienstprogramme, Test­hilfen und systemnahe Programme zu verstehen.

1.2  Standardanwendersoftware:

Unter Standardanwendersoftware sind Programme zu verstehen, die in ihrem Leistungsumfang unverändert vom Kunden übernommen und eingesetzt werden.

1.3  Individualsoftware:

Unter Individualsoftware sind Programme zu verstehen, die nach den Vorgaben des Kunden entwickelt wurden oder für den Kunden individuell modifizierte Standardanwendersoftware. Alle zur Erstellung von Individualsoftware erforder­lichen Informa­tionen und Vorgaben müssen in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) in einem Pflichtenheft definiert sein. Erst nach Vorlage des Pflichtenheftes und ausdrück­licher Bestätigung durch Syslog ist Individual­software Gegenstand des Überlassungsvertrages. Leistungsmerkmale von Individualsoftware, die nicht im Pflichtenheft spezifiziert sind, ent­sprechen – soweit als Basis eine Standard­anwendersoftware verwendet wurde – dem Leistungsumfang der Standardanwender-Software. Auf Wunsch des Kunden wird Syslog ein Pflichtenheft erstellen und den dafür erforderlichen Aufwand separat nach den jeweils gültigen Syslog-Preislisten berechnen.

1.4  Datenträger:

Die Softwareprodukte werden dem Kunden auf einem Datenträger in maschinenlesbarer Form (über­setzter Quellcode) geliefert. Dazu gehört eine Anwendungsdokumentation, die der Kunde in gedruckter Form oder ebenfalls auf einem Datenträger erhält.

1.5  Vorbereitungen:

Notwen­dige Installationsarbeiten zur Übernahme der Software­produkte auf Geräten des Kunden werden nach den jeweils gültigen Syslog-Preislisten separat abge­rechnet.

  1. Nutzungsrechte

2.1  An den Softwareprodukten bestehen Schutz­rechte von Syslog oder von Dritten (Vorlieferanten). Soweit die Rechte Dritten zu­stehen, hat Syslog entsprechende Nutzungs- und Vertriebsrechte.

2.2  Wir erteilen dem Kunden eine Lizenz zur Nutzung der Softwareprodukte. Die Softwareprodukte werden überlassen, nicht veräußert. Der Kunde erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die von Syslog überlassenen Softwareprodukte nebst Programm­unterlagen zu den nachstehenden Bedingungen selbst zu nutzen.

2.3  Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf sämtliche Versionen der Softwareprodukte, die wir dem Kunden während der Dauer des Vertrages überlassen, einschließlich Upgrades und Updates.

  1. Nutzungsumfang

3.1  Der Kunde ist berechtigt, die überlassenen Softwareprodukte zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebes auf einem Gerät (Zentraleinheit nebst angeschlossenen Nutzereinheiten) in Höhe der Anzahl der erteilten Lizenzen zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung oder Verwertung, insbe­sondere eine Mehrfachnutzung auf anderen Geräten, bedarf der Zustimmung durch Syslog und den Erwerb einer gesonderten Lizenz (Hauptlizenz, Nebenlizenz).

3.2  „Nutzen“ im Sinne dieses Vertrages ist jedes dauerhafte oder vorübergehende ganze oder teilweise Vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Softwareprodukte Programme und Daten zum Zwecke der Beobachtung, Untersuchung oder zum Test der überlassenen Softwareprodukte.

3.3  Der Kunde ist nicht berechtigt, die vorbenannten Nutzungsrechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

  1. Schutz der Softwareprodukte

4.1  Unbeschadet der unter IV. Ziffer 2 und 3 eingeräumten Nutzungsrechte behalten wir oder unser Vorlieferant alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller vom Kunden hergestellten Kopien oder Teilkopien desselben. Das Eigentum vom Kunden an Datenträgern, Datenspeichern und sonstiger Hardware wird hiervon nicht berührt.

4.2  Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art in die Softwareprodukte sind nicht gestattet. Dem Kunden ist es untersagt, Schutz­rechts- oder sonstige Rechts­inhabervermerke, die sich auf Datenträgern, Dokumentationsunterlagen oder sonstigem Material befinden, zu verändern oder zu entfernen. Weiterhin ist untersagt, aus den Softwareprodukten die Quellprogramme zu erstellen (z.B. zu dekompilieren oder zu disassemblieren).

4.3  Das Anfertigen von Kopien oder anderen Ver­vielfältigungen von überlassenen Software­produkten oder Unterlagen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch, insbesondere zu Sicherungs- und Archivierungszwecken, zuläs­sig. Die Vorgaben der Ziffer 4.1 sind auf Kopien und andere Vervielfältigungen entsprechend anwendbar. Der Kunde ist verpflichtet, über die von ihm vertragsgemäß hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien der Softwareprodukte und Unterlagen Buch zu führen und sie sicher zu verwahren sowie auf Anfrage hierüber Auskunft zu erteilen.

4.4  Der Kunde wird alle Informationen über die Softwareprodukte, die verwendeten Methoden und Verfahren sowie das Softwareprodukt betreffende Unterlagen vertraulich behandeln und alle nötigen Vorkehrungen treffen, um den unbefugten Zugang Dritter zu den Softwareprodukten zu verhindern. Bei Nutzungsende sind überlassene Softwareprodukte nebst Unter­lagen einschließlich aller Kopien und Duplikate an Syslog unaufgefordert zurückzu­geben.

4.5  Der Kunde anerkennt den von Syslog oder dem Vorlieferanten in das jeweilige Softwareprodukt eingebauten Kopier- und Vervielfältigungsschutz.

4.6  Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial (Softwareprodukte und Aufzeichnungen) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Syslog weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Auflösung des Unternehmens des Kunden. Als Dritte gelten nicht Arbeitnehmer des Kunden oder andere Personen solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzmaterials für den Kunden bei diesem aufhalten.

4.7  Der Kunde wird vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe von Datenträgern, Datenspeichern oder sonstiger Hardware darin gespeichertes Lizenzmaterial vollständig löschen. 

4.8  Verstößt der Kunde gegen die Nutzungsvereinbarungen nach IV. Ziffern 2, 3 und dieser Vorschrift, so ist Syslog berechtigt, mindestens den zehnfachen Betrag der Lizenzgebühr des jeweiligen Softwareproduktes als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Kunde wird unangemessen benachteiligt.

  1. Gewährleistung für Softwareprodukte

5.1  Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Softwareprodukten und dem zugehörigen Material nicht ausge­schlossen werden können. Eine Gewähr­leistung, dass das Softwareprodukt jederzeit und ohne Unterbrechung einsetzbar ist, wird von Syslog ausdrücklich ausgeschlossen. Weiterhin ist dem Kunden bekannt, dass nicht nachvollziehbare Fehler nicht behoben werden können.

5.2  Die Dauer der Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen des Vorlieferanten oder beträgt bei den von Syslog entwickelten Softwareprodukten 6 Monate ab Lieferdatum. Diese Frist verlängert sich nicht dadurch, dass Softwareprodukte ausgetauscht, ergänzt oder modifiziert werden (Update). Besteht zwischen dem Kunden und Syslog ein Software-Wartungsvertrag, verlängert sich die Gewähr­leistungszeit entsprechend der Dauer des Software-Wartungsvertrages.

5.3  Ein möglicherweise auftretender Softwaremangel ist Syslog unter Angabe der für die Mängelbeseitigung erforderlichen zweckdienlichen Informationen mitzuteilen und wird von Syslog binnen angemessener Frist beseitigt. Falls erfor­derlich, verpflichtet sich der Kunde zur Herausgabe von Datenbeständen, die die Simulation des Softwaremangels ermöglichen. Kann bei Überprüfung durch Syslog der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch der Softwareprodukte oder bei Vorliegen sonstiger von Syslog nicht zu vertretenden Störungen.

5.4  Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Softwareprodukte, die vom Kunden oder in dessen Auftrag von einem Dritten geändert oder erweitert wurden. Dies gilt auch für die ordnungsgemäße Verarbeitung von Daten, die aus Programmen von Dritten übergeben oder weiterverarbeitet werden.

5.5  Statt einer Mängelbeseitigung kann Syslog nach ihrer Wahl dem Kunden die Nutzung einer neueren Softwareversion anbieten. Lehnt der Kunde die Übernahme einer neueren Soft­wareversion ab, ohne dass dabei unzumutbare Nachteile verbunden sind, ist Syslog zur Fehlerbeseitigung nicht mehr verpflichtet.

  1. Mitwirkung des Kunden

6.1  Der Kunde trägt den Mehraufwand, der Syslog dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge falscher oder berichtigter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen.

6.2  Der Kunde stellt sicher, dass für die jeweilige Anwendung entsprechend qualifiziertes Be­dienpersonal vorhanden ist.

6.3  Der Kunde hält die ihm überlassenen Dokumentationen auf dem neuesten Stand und archiviert ausgedruckte EDV-Protokolle.

  1. Nebenkosten

Alle Aufwendungen, die von Syslog zur Installation der Softwareprodukte, insbesondere für die Einweisung und Betreuung von Bedienper­sonal notwendig sind, werden zu den jeweils gültigen Syslog-Preislisten separat abgerech­net, sofern die Abrechnung der Aufwendungen nicht separat geregelt ist.

  1. Verjährung

Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Bestimmungen nach IV. Ziffer 2 „Nutzungsrechte“, 3 „Nutzungsumfang“ und 4 „Schutz der Softwareprodukte“ verjähren sechs Jahre nach ihrer Entstehung. Alle anderen sich aus IV. ergebenden Ansprüche verjähren nach ihrer Entstehung innerhalb von drei Jahren, sofern nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gelten.

 

V. Bedingungen für Dienstleistungen

  1. Gegenstand der Dienstleistungen

1.1  Syslog erbringt im Auftrag und auf Anforde­rung des Kunden Dienstleistungen zur Instal­lation und technischen Betreuung von Daten­verarbeitungsanlagen, Installation von Soft­wareprodukten, Einweisung und Betreuung von Bedienpersonal, Organisationsberatung und Systemanalyse.

1.2  Syslog ist berechtigt, die Ausführung von Dienstleistungen auf Dritte zu übertragen. Syslog kann die Erbringung von Dienst­leistungen ablehnen, wenn sich der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand befindet.

  1. Durchführung von Dienstleistungen

2.1  Syslog wird die Dienstleistungen während ihrer üblichen Geschäftszeiten erbringen.

2.2  Der Kunde wird, soweit erforderlich, die zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Voraussetzungen und Informationen bereit­stellen. Gelten für den Betrieb des Kunden besondere Sicherheitsauflagen oder ähnli­ches, so wird der Kunde rechtzeitig und ohne Mehraufwand für Syslog die entsprechenden Voraussetzungen zur ungehinderten Erbrin­gung der Dienstleistung schaffen. Falls erfor­derlich, stellt der Kunde eine Telefonverbindung kostenlos zur Verfügung.

  1. Abrechnung von Dienstleistungen

Soweit die Erbringung von Dienstleistungen nicht Bestandteil des Vertrages ist, er­folgt die Abrechnung entsprechend der Art und Dauer der Dienstleistung nach den jeweils gül­tigen Syslog-Preislisten, zuzüglich der entstandenen Nebenkosten (Reisekosten, Reisezeit, Spesen, usw.).

 

VI. Allgemeine Bedingungen

  1. Angebot und Vertragsschluss

1.1  Die Angebote von Syslog sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn die Verbindlichkeit wird ausdrücklich erklärt. Die aufgrund unseres Angebots erteilten Aufträge sowie Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen unserer Kunden werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.2  Sollte die Auftragsbestätigung von Syslog vom Angebot des Kunden abweichen, ist der Kunde verpflichtet, der Auftragsbestätigung von Syslog unverzüglich, d.h. längstens binnen 3 Tagen, in Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail) zu widersprechen, ansonsten gilt sein Schweigen als Annahme der in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungen und Leistungen zu den dortigen Konditionen.

  1. Liefer- und Leistungszeit

2.1  Leistungsfristen und -zeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie von Syslog ausdrücklich als verbindlich zugesagt worden sind und Syslog alle zur Lieferung nötigen Unterlagen und Genehmigungen vorliegen.

2.2 Die Liefer- und Leistungszeit verlängert sich angemessen bei Umständen, die Syslog nicht zu vertreten hat, wie Streik und Lieferschwierigkeiten beim Hersteller.

2.3  Syslog ist zu Teil- und Vorauslieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, eine einheitliche Leistungserbringung ist ausdrücklich vereinbart oder es stehen erhebliche Interessen des Kunden entgegen.

  1. Gefahrübergang und Versand

3.1  Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zwecks Versendung das Werk von Syslog verlassen haben oder die Versandbereitschaft angezeigt ist, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

3.2  Eine Versicherung gegen Transportschäden wird nur bei ausdrücklichem Auftrag des Kunden in seinem Namen und auf seine Rechnung abgeschlossen.

  1. Preise, Zahlungsbedingungen und Teilzahlungen

4.1  Die von Syslog angegebenen Preise verstehen sich netto ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen.

4.2  Verändern sich die den vereinbarten Preisen zugrundeliegenden Listenpreise 2 Monate vor dem vorgesehenen Liefertermin, so gelten die veränderten Listenpreise als vereinbart.

4.3 Bei Entwicklung von Individualsoftware oder längerfristigen Dienstleistungsaufträgen ist Syslog berechtigt, Zwischenrechnungen ent­sprechend dem Stand der bis dahin erbrachten Leistungen zu erstellen.

4.4  Sind Teilzahlungen vereinbart, und kommt der Käufer mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird sofort die gesamte Restsumme zur Zahlung fällig. Für Teilzahlungsgeschäfte gilt, dass bei früherer als vereinbarter Zahlung des gesamten Betrages die nicht verbrauchten Teilzahlungszuschläge ohne Bearbeitungs­gebühr vergütet werden, vorausgesetzt, dass der Kunde zum Zeitpunkt der Zahlung nicht in Verzug war.

4.5  Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen von uns ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

  1. Eigentumsvorbehalt

5.1  Syslog behält sich das Eigentum an seiner Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Vertragsbeziehung vor.

5.2  Werden die Liefergegenstände durch den Kunden verarbeitet oder umgebildet, erfolgt dies stets für Syslog als Hersteller. Erlischt das Eigentum von Syslog durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, Syslog nicht gehörenden Gegenständen, so geht das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Syslog über. Der Kunde verwahrt das Eigentum von Syslog unentgeltlich.

5.3  Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Forderungen bzgl. der Vorbehaltsware, die der Kunde aus einem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund erwirbt, tritt er bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Syslog ab.

5.4  Der Kunde hat die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung unseres Eigentumsvorbehaltes zu treffen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Syslog hinweisen und Syslog unverzüglich benachrichtigen.

5.5  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Syslog berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Syslog hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Syslog ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

  1. Ansprüche wegen Mängeln, Haftung und Verjährung

6.1  Die Haftung von Syslog ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn Syslog fällt die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last.  In diesem Fall ist die Haftung von Syslog auf die vertragstypischen, von Syslog vorhersehbaren Schäden begrenzt.

6.2  Die Haftung von Syslog ist der Höhe nach begrenzt auf die vertragstypischen, bei Lieferung unserer Produkte vorhersehbaren Schäden, maximal auf die haftpflichtversicherte Summe von pauschal € 2 Mio. für Personen-, und für Sachschäden und € 1 Mio für Vermögensschäden.

6.3  Mit Ausnahme der Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren alle Mängelansprüche gegen Syslog, nach einem Jahr seit Ablieferung der Produkte an den Kunden, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt ist.

6.4  Der Kunde stellt Syslog von allen Ansprüchen Dritter frei, die über den Rahmen der Haftung nach diesen Bedingun­gen hinausgehen.

6.5  Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für ausdrücklich garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

 

VII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Soweit der Vertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
  3. Für alle unsere Rechtsgeschäfte gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
  4. Ist unser Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den oder in Zusammenhang mit uns bestehenden Rechtsverhältnissen unser Sitz.